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   VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789   

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VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789 (https://dejure.org/2023,30126)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24.04.2023 - B 1 K 22.789 (https://dejure.org/2023,30126)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 24. April 2023 - B 1 K 22.789 (https://dejure.org/2023,30126)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    WaldSchadInV; PflSchG; GG Art. 14
    Entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Zustandshaftung, Allgemeinverfügung, Borkenkäfer, Gefährdungs- und Befallsgebiete, Waldschädlingsbekämpfung

 
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  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks wegen seiner durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch beseitigt hat (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Orientierungssatz, Gegenstand des Verfahrens war die Zustandsverantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrechts).

    2) Eine weitere, hiervon unabhängige Frage ist diejenige danach, ob sich auch das Ausmaß dessen, was von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Rahmen der Gefahrenabwehr innerhalb der Zustandshaftung abverlangt wird, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegt oder diesen verlässt, da die dem Betroffenen auferlegten Verpflichtungen im Verhältnis zum angestrebten Zweck diesem nicht zumutbar sind (vgl. so auch BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Orientierungssatz).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Altlastenentscheidung (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris OS) konstatiert, dass zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung (bezogen auf die Altlasten) als Anhaltspunkt dienen kann.

  • VG Bayreuth, 08.09.2020 - B 1 E 20.753

    Eilrechtsschutz gegen die Ersatzvornahme von Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Weiterhin werde auf ein vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth durchgeführtes Verfahren (B 1 E 20.753) gegen das Landratsamt ... und den Freistaat Bayern hingewiesen, in welchem er obsiegt habe.

    Zur Bestimmtheit der Allgemeinverfügung der Regierung von ... vom 17. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 8. September 2020 (Az. B 1 E 20.753) bereits Folgendes ausgeführt: "Diese Allgemeinverfügung ist auch hinreichend bestimmt.

    Sofern sich der Kläger auf ein Obsiegen in dem Verfahren B 1 E 20.753 vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth beruft, so ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 8. September 2020 die Zwangsvollstreckung gegen den hiesigen Kläger betreffend die Borkenkäferbekämpfung auf Teilflächen seiner Grundstücke einstweilen eingestellt hat, soweit eine Ersatzvornahme für einen neu festgestellten Befall nicht angedroht wurde.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Dies gilt selbst dann, wenn der Eingriff in seinen Auswirkungen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91- juris Rn. 74).

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise in besonderen Härtefällen auch zu einem finanziellen Ausgleich verpflichten (Axer in BeckOK Grundgesetz, 53. Edition, Stand 15.11.2022, Art. 14 Rn. 104; BVerfG, B.v. 14.7.1981 - 1 BvL 24/78 - juris; B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris; B.v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - juris).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise in besonderen Härtefällen auch zu einem finanziellen Ausgleich verpflichten (Axer in BeckOK Grundgesetz, 53. Edition, Stand 15.11.2022, Art. 14 Rn. 104; BVerfG, B.v. 14.7.1981 - 1 BvL 24/78 - juris; B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris; B.v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - juris).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Unter Inhalts- und Schrankenbestimmungen versteht das BVerfG die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum geschützt werden (Axer in BeckOK Grundgesetz, 53. Edition, Stand 15.11.2022, Art. 14 Rn. 72; BVerfG, B.v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - juris Rn. 89).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise in besonderen Härtefällen auch zu einem finanziellen Ausgleich verpflichten (Axer in BeckOK Grundgesetz, 53. Edition, Stand 15.11.2022, Art. 14 Rn. 104; BVerfG, B.v. 14.7.1981 - 1 BvL 24/78 - juris; B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris; B.v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - juris).
  • VGH Bayern, 29.01.2016 - 15 ZB 13.1759

    Erfolglose Nachbarklage gegen Tagesstätte für Menschen mit Behinderung im

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten gemäß Art. 13 BayVwVfG, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten könne, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 5 ff.), gegebenenfalls nach Auslegung (BayVGH, U.v. 18.07.2016 - 15 ZB 15.1; U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808; B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759).
  • VGH Bayern, 16.10.2013 - 15 B 12.1808

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Pferdeoffenstall als Nebenanlage

    Auszug aus VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 1 K 22.789
    Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten gemäß Art. 13 BayVwVfG, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten könne, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 5 ff.), gegebenenfalls nach Auslegung (BayVGH, U.v. 18.07.2016 - 15 ZB 15.1; U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808; B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759).
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